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Feuerwehr nur eine von vielen kommunalen Aufgaben

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Vor dem Hintergrund der begrenzten Ressourcen der Kommunen sowie der Vielzahl an gesellschaftlichen Herausforderungen, die nicht nur wie in Kapitel 1.3 skizziert das Feuerwehrwesen betreffen, darf nicht vergessen werden, dass die Feuerwehr nur eine von vielen Aufgaben und Einrichtung der Kommunen ist. Jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden und so obliegt es den politischen Gremien zu entscheiden, ob dies für die Verkehrsinfrastruktur, Kindergärten, Schulen, Kultureinrichtungen oder eben die Feuerwehr geschieht.

Wenn alle öffentlichen Einrichtungen »den Gürtel enger schnallen« müssen und von Kürzungen ihres Leistungsangebotes betroffen sind, ist dann nicht folgerichtig auch in gleichem Maße die Feuerwehr als öffentlichen Einrichtung betroffen? Wenn insbesondere in den peripheren ländlichen Regionen die kulturellen Angebote eingestellt werden, der öffentlichen Personennahverkehr auf ein Minimum reduziert wird und sich selbst der Wasserversorger zurückzieht, ist es dann ethisch vertretbar, mit großem finanziellen Aufwand die Feuerwehr auf einem hohen Versorgungsniveau zu betreiben? Wenn im Extremfall in Regionen, die besonders stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind und in denen die Versorgungsschwelle für eine zweckmäßige Leistungserbringung unterschritten wird, sogar über Siedlungsaufgabe und -rückbau diskutiert wird, muss sich dann nicht auch die Feuerwehr diesen Schrumpfungsprozessen geschlagen geben und sich in den gezwungenen systematischen Rückzug der öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge einfügen?

Oder nimmt die Feuerwehr aufgrund ihrer Kritikalität eine Sonderstellung unter den Einrichtungen der Daseinsvorsorge ein? Die Schließung von Bibliotheken oder Schwimmbädern ist schon tragisch genug für das öffentliche Leben. Und auch das Aufgeben von Schulen oder Kindergärten stellt einen nahezu nicht hinnehmbaren Nachteil für die betroffene Bevölkerung dar. Während beide Beispiele jedoch keine potenziell tödlichen Folgen haben, bedroht die Schließung der Feuerwehr das verfassungsrelevante Schutzgut der »körperlichen Unversehrtheit«.

Info:Kritikalität ist gemäß Definition des BBK das »relative Maß für die Bedeutsamkeit einer Infrastruktur in Bezug auf die Konsequenzen, die eine Störung oder ein Funktionsausfall für die Versorgungssicherheit der Gesellschaft mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen hat.«

Wenn es um Leib und Leben geht, ist in den Sicherheitsdiskursen und den damit in Zusammenhang stehenden Notwendigkeiten meist »Schluss mit lustig«, indem das »Grundgut Leben« zur Trumpfkarte wird und alle anderen Abwägungsprozesse nachrangig erscheinen und »ausgestochen« werden. Schließlich zählt Sicherheit zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen. Wie in der vielfach zitierten Bedürfnispyramide des amerikanischen Psychologen Abraham Maslow aufgeführt (dargestellt in Bild 97 im Kapitel 9.5.2), rangiert das Bedürfnis nach Sicherheit direkt in der zweiten Ebene nach den körperlichen Grundbedürfnissen wie Essen, Trinken und Schlafen und ist Grundvoraussetzung dafür, dass sich der Mensch selbstverwirklichen kann.

Bei der Sicherheitsdebatte stellt sich aber auch die Frage, wie wahrscheinlich es ist, die Dienstleistung der Feuerwehr überhaupt in Anspruch nehmen zu müssen. Die Abwesenheit der Feuerwehr per se ist nämlich kein kritischer und lebensbedrohlicher Zustand, solange kein Brand oder andere Zwangslage eintritt. Dieser Betrachtungsweise entgegnet das Oberverwaltungsgericht Münster am 11.12.1987 (Az.: 19 A 363/86):

»Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehn telang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.«

Auf der anderen Seite hat der Bürger konkret kein gesetzlich garantiertes Recht auf Versorgung oder Rettung durch die Feuerwehr16 oder gar auf die Aufstellung dieser. Gemäß der Rechtslage in den Ländern können aus der Organisation der Feuerwehr im öffentlichen Interesse keine unmittelbaren Rechtsansprüche Dritter erwachsen (so zum Beispiel klargestellt für Rheinland-Pfalz in § 1 Abs. 4 FwVO).

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