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Die Visitationen

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Ein wichtiges Instrument zur Integration des Ordens und zur Durchsetzung einer uniformen Lebensordnung sind die Visitationen.95 Bereits PW (um 1130) legte in Übernahme des zisterziensischen Filiationssystems fest, dass jeder Vaterabt mindestens einmal jährlich seine Tochterklöster visitieren soll.96 Dies war im Hinblick auf die Verbreitung des Ordens über ganz Europa jedoch praktisch nicht möglich, zumal die reformierten Chorherrenstifte (z. B. Windberg) meist unmittelbar als Tochterklöster von Prémontré betrachtet wurden, und andere Klöster, wie z. B. Steinfeld, weit abgelegene Tochterklöster in Böhmen (Strahov, Želiv), Polen und Friesland besiedelt hatten. Nur in räumlich engeren Filiationsverbänden konnte diese Art der Visitation durchgeführt werden, selbst wenn man 1222 nicht mehr die persönliche Visitation durch den Abt forderte, sondern auch einen kompetenten Vertreter vorsah.97

Infolge des Ungenügens der bisherigen Bestimmungen wurde in der zweiten Statutenredaktion von 1154 verfügt, dass jährlich zwei Äbte als Circatores für bestimmte Provinzen ernannt werden.98 Diese sollen die Abteien visitieren, Missstände korrigieren oder darüber beim nächsten Generalkapitel berichten. Im Fall von schweren Vorwürfen seitens der Untergebenen gegen den Abt und dessen Hartnäckigkeit bleibt der Vaterabt aber die erste Korrekturinstanz, der ggf. die Sache den Circatores mitzuteilen hat. Diese bringen sie dann vor das Generalkapitel, das die eigentliche Disziplinargewalt ausübt. Sie haben eine subsidiäre Funktion. Zugleich wird damit die Disziplinargewalt der Ortsbischöfe ausgeschlossen.99

Wegen der lückenhaften Überlieferung der mittelalterlichen Quellen lässt sich nur schwer eine Aussage darüber treffen, ob und wie dieses nun zweistufige Visitationssystem im 12. Jahrhundert flächendeckend funktioniert hat. Bemerkenswert sind Generalkapitelbeschlüsse zwischen 1198 und 1222, wo die Circatores beschuldigt werden, die neuen Institutiones Ordinis (Statuten bzw. Bestimmungen des Generalkapitels) an die Klöster ihrer circatio nicht sorgfältig verteilt zu haben. Sollten sie dies auch im nächsten Jahr nicht tun, haben sie mit schwerer Strafe zu rechnen. Außerdem wird die Visitation durch die Circatores auch auf die Frauenklöster ausgedehnt und ihr Ablauf in Übernahme zisterziensischer Elemente im Detail festgelegt, ebenso die Art der Berichterstattung an das Generalkapitel.100

Eine dritte Visitationsinstanz nennt die Bulle Cum sis pater Alexanders III. vom 13. März 1169 während des Schismas (JL 14272), in der dem Abt von Prémontré das universale Visitationsrecht zugesprochen wird.101

Ein besonderes Problem war allerdings die Visitation von Prémontré selbst, das ja keinen Vaterabt über sich hatte.102 1134 verfügte Innozenz II. in der Bulle Proprium est ecclesiae (JL 7652), dass im Falle von Korrekturbedürftigkeit des Abtes von Prémontré die Äbte der drei Primarabteien St. Martin in Laon, Floreffe und Cuissy den Abt ermahnen und die Sache dem Urteil des Bischofs von Laon zuleiten sollen. Alexander III. verordnete 1177 in der genannten Bulle die jährliche Visitation von Prémontré durch die drei Primaräbte und verlieh ihnen das Korrekturrecht. Bei hartnäckigem Widerstand war das Generalkapitel zuständig.

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