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Prämonstratensische Seelsorge: Die Gesetzgebung
ОглавлениеDas frühe Prémontré orientierte sich am Ordo monasterii mit Handarbeit und einer eher nahezu eremitischen Lebensweise in Abgeschiedenheit.Von Norberts Predigttätigkeit abgesehen, entwickelte sich dort zunächst keine eigenständige Form der Seelsorge. Die Prämonstratenser verstanden sich nicht als »geborene Seelsorger« oder Pfarrer, wenngleich sich sehr früh Plädoyers für eine Seelsorgetätigkeit finden.117 Man verhielt sich gegenüber der Annahme von Kirchen (altaria) mit Seelsorge eher ablehnend. Auch die Übertragung von Sint-Michiels in Antwerpen an Norbert geschah zunächst ohne die Pfarrrechte.118 PW enthält einen zisterziensisch inspirierten Passus, dass von nun an (amodo) Altäre nicht mehr übernommen werden dürfen, außer wenn dort ein Schwesternkloster errichtet wird.119 Durch das amodo bleiben die schon im Besitz befindlichen Güter und Kirchen, insbesondere bei reformierten Chorherrenstiften, von der Bestimmung unberührt. Nach den ersten Consuetudines ist also die Seelsorge auf die Abtei samt ihrer bisherigen Ausstattung und die Schwesternklöster beschränkt. Zugleich wird das Ausleihen von Kanonikern an Kirchen eines anderen Ordens verboten, wenn nicht die eigene Observanz der Lebensordnung sichergestellt ist.120 Nach 1140 sind Beschlüsse des Generalkapitels121 zu datieren, die die Konzentration der Seelsorge auf die Abtei unterstreichen: Bei Beteiligung des Volkes kann einerseits am Ende der Messe der sonst nicht vorgesehene Schlusssegen gegeben werden, andererseits sind Weltleute zu Prozessionen im Kreuzgang nicht zugelassen. Auch Einladungen zu den großen Festen und zur Kirchweihe sollen wegen der Ordensobservanz vermieden werden.
Wie weit die Magdeburger Prämonstratenser über die Diözesanorganisation in Havelberg und die Funktion der Pröpste von Jerichow als Archidiakone hinaus tatsächlich in die Seelsorge in Pfarreien eingebunden waren, lässt sich wegen mangelnder Quellen kaum feststellen. Die prämonstratensische Seelsorge der Frühzeit ist jedenfalls nicht auf die Pfarrseelsorge zu reduzieren.122
Die zweite Statutenredaktion von 1154 verdeutlicht die Bestimmung von PW, gestattet ausdrücklich den Verbleib der bisherigen Kirchen (altaria) bei den Klöstern und untersagt nur den Zuerwerb von neuen.123 Wenig später, in der Fassung von MA von 1161/65, ist dieser Passus entfallen, wohl ein Zeichen, dass die Realität der Norm nicht mehr entsprach. Er findet sich auch nicht mehr in der Redaktion von 1222/27.124 Bereits in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts gab es Bestrebungen, mehrere Priester auf eine größere Pfarrei zu entsenden, wie es 1188 Clemens III. für Prémontré genehmigte (JL 16188), wobei einer als Pfarrer dem zuständigen Bischof präsentiert werden musste.125 Teilweise wurden die Pfarreien auch von den Gutshöfen (grangiae, curtes/curiae) betreut, die zudem die seelsorgliche Betreuung der dort arbeitenden Konversen sicherstellen mussten.126 Schließlich zeigt ein Generalkapitelbeschluss zwischen 1216 und 1222, dass auch die Predigttätigkeit zum Sammeln von Einkünften nach dem Muster der aufkommenden Bettelorden nicht unüblich war und verboten wurde. Aus der Zeit zwischen 1198 und 1216 stammt ein Generalkapitelbeschluss, der eine weitere Stätte prämonstratensischer Seelsorge nennt: die Bischofs- und Adelshöfe, an denen Prämonstratenser als Hofkapläne tätig waren. Diese Tätigkeit wurde vom Generalkapitel verboten.127
Als feste Stätten prämonstratensischer Seelsorge ergeben sich somit: an erster Stelle die Abtei selbst, dann die Frauenklöster und die Gutshöfe und zuletzt erst die Pfarreien sowie die Adels- und Bischofshöfe. Nicht unerwähnt darf in diesem Rahmen die schriftliche Auseinandersetzung mit den Häretikern bleiben, wie sie Abt Bernard von Fontcaude (1177/88) in seinem Traktat gegen die Waldenser leistete.128