Читать книгу Staatsrecht I - Ute Mager - Страница 47
4.1.1Übertragung von Hoheitsrechten
Оглавление82Art. 24 GG enthält in seinem Absatz 1 die Grundlage für die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen und galt bis 1992 auch für die europäische Integration. Mit deren normativen Verselbständigung in Art. 23 GG hat Art. 24 Abs. 1 GG seinen wichtigsten Anwendungsbereich verloren, ohne damit nunmehr gegenstandslos zu sein. Weitere zwischenstaatliche Einrichtungen, auf die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat5, sind zB. die Europäische Patentorganisation, die Luftraumüberwachungsbehörde Eurocontrol, die Internationale Meeresbodenbehörde, die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und die Moselkommission oder die Europäische Kernenergie-Agentur. Aus gleichem Grund wie für Art. 23 GG ausgeführt6, gilt auch im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 GG das Textänderungsgebot des Art. 79 Abs. 1 GG nicht.7 Die qualifizierte Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG ist nicht erforderlich; Art. 24 Abs. 1 GG ist insoweit die speziellere Norm.8
Durch das 38. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes9 ist Art. 24 GG um Absatz 1a ergänzt worden. Die bereits auf der Grundlage des Art. 32 Abs. 3 GG existierende regionale Zusammenarbeit über die Staatsgrenzen hinweg hat damit eine explizite Grundlage für die Fälle der Übertragung von Hoheitsgewalt erhalten.10 Für regionale Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration gilt Art. 23 GG.11