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4.1.3Beitritt zu internationaler Schiedsgerichtsbarkeit
Оглавление84In Art. 24 Abs. 3 GG verpflichtet sich die Bundesrepublik, Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit beizutreten. Mit dem Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit sollen keine anderen Formen der internationalen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden.14 Die Wortwahl spiegelt die typische Form der internationalen gerichtsförmigen Streitbeilegung zum Zeitpunkt der Formulierung des Grundgesetzes wider.15 Die Unterwerfung unter den Internationalen Gerichtshof in Den Haag ist allerdings deshalb keine Verfassungspflicht, weil es sich gemäß Art. 92 UN-Charta iVm. Art. 36 IGH-Statut nicht um eine obligatorische Gerichtsbarkeit handelt.16 Die Bundesrepublik hat im Jahre 2008 eine Erklärung über die Anerkennung der obligatorischen Streitbelegung durch den IGH im Sinne des Art. 36 Abs. 2 des Statuts mit zulässigen Vorbehalten abgegeben.17