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2. Kapitel:Wahlen

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Fall 2:Sperrklausel

Da das Europäische Parlament sich inzwischen aus Abgeordneten von über 200 Parteien zusammensetzt, hält es eine Änderung des Direktwahlakts für notwendig. Nach Durchlaufen des dafür vorgesehenen Verfahrens gemäß Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV lautet Art. 3 des Direktwahlakts (DWA) nunmehr:

„Die Mitgliedstaaten, in denen eine Listenwahl stattfindet, legen für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe fest. Diese Schwelle darf nicht weniger als 2 % und nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen in dem betreffenden Wahlkreis, einschließlich eines einen einzigen Wahlkreis bildenden Mitgliedstaats betragen.“1

Nach § 3 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWahlG) bildet die Bundesrepublik Deutschland insgesamt ein Wahlgebiet. Dies entspricht einem Wahlkreis im Sinne des DWA. Auf die Bundesrepublik entfallen gemäß Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 4 EUV 96 Sitze im Europäischen Parlament.

Infolge der Aufhebung der 3 %-Sperrklausel aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 26.2.2014 (BVerfGE 135, 259 ff.) konnten bei der Wahl zum Europaparlament 2014 anstelle von zuvor 6 Parteien 14 Parteien ins Europäische Parlament einziehen. Bei der Wahl 2019 waren es ebenfalls 14 Parteien. Die Zahl der Fraktionen im EP hat sich von 7 auf 8 erhöht. Die beiden größten Fraktionen erreichen gemeinsam die absolute Mehrheit.

Vor diesem Hintergrund führt der Bundesgesetzgeber nach ausführlicher Diskussion von Sperrklauseln zwischen 2 % und 5 % erneut eine Sperrklausel in Höhe von 3 % in § 2 EuWahlG ein.

Die Wahl im Jahr 2024 wird auf der Grundlage des neu gefassten EuWahlG durchgeführt. Infolgedessen erlangen nur 5 Parteien Sitze im Europaparlament.

Die Wahlberechtigte W erhebt deswegen beim Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl in Bezug auf die deutschen Abgeordneten. Sie trägt vor, dass auch bei einer Sperrklausel von 2 % nur 7 Parteien den Sprung in das Parlament geschafft hätten. Damit hätte das deutsche Kontingent an Abgeordneten sich anders zusammengesetzt. Der Bundestag weist den Einspruch unter Hinweis auf die Sperrklausel zurück.

W fragt nach Rechtsschutz.

91Das Volk übt seine Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG durch Wahlen und Abstimmungen aus. Wie bereits dargelegt2 ist das Bundesvolk als Ganzes hierbei im Wesentlichen auf das Verfahren der Wahl beschränkt, wobei das einzige unmittelbar vom Volk gewählte oberste Staatsorgan der Bundestag ist. Das Staatsoberhaupt, das nach der Weimarer Reichsverfassung ebenfalls durch unmittelbare Volkswahl bestimmt wurde3, wird nach dem Grundgesetz durch ein besonderes Organ, die Bundesversammlung, gewählt.4

Für den Bundestag bestimmt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

Staatsrecht I

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