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2.2Die Wahlrechtsgrundsätze
Оглавление96Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit sind für eine demokratische Wahl wesensimmanent.10 Die geheime Durchführung der Wahl sichert deren Freiheit. Die Unmittelbarkeit der Wahl dient der engen Bindung zwischen dem Volk als dem zu repräsentierenden Souverän und den Abgeordneten als den Repräsentanten des Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). In neueren Entscheidungen11 hat das Bundesverfassungsgericht zudem den in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG nicht ausdrücklich genannten Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl als verfassungsrechtlichen Maßstab herangezogen. Gemeint ist die Verlässlichkeit der Wahl, die sich in der Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Integration des Wählerwillens von der individuellen Stimmabgabe bis zur Sitzverteilung im Bundestag manifestiert. Die Bezeichnung als Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist angesichts des ausdrücklichen Grundsatzes der geheimen Wahl sprachlich nicht sehr glücklich, auch wenn die Geheimheit sich allein auf die Stimmabgabe bezieht und § 31 BWahlG feststellt: Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Postulation eines Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl neben den geschriebenen Wahlrechtsgrundsätzen erscheint auch nicht nötig. Eine Wahl, die den Anforderungen der Verlässlichkeit und Kontrollierbarkeit nicht genügt, ermöglicht Manipulationen hinsichtlich Stimmengewicht und/oder Stimmenzuweisung, die gegen die Grundsätze gleicher und unmittelbarer Wahl verstoßen.