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2.3.1Mit Personenwahl verbundene Verhältniswahl

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113Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG erfolgt die Bundestagswahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Zur Verwirklichung dieses Mischsystems wird das Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland) in 299 Wahlkreise eingeteilt (§ 1 Abs. 2 BWahlG), und jeder Wähler hat zwei Stimmen (§ 4 BWahlG). Mit ihrer Erststimme wählen die Wahlberechtigten nach dem Modus der relativen Mehrheitswahl in ihrem Wahlkreis, so dass „von den Abgeordneten 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen“ gewählt werden (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 1, § 4 Halbsatz 1 BWahlG). Die Wahlkreiseinteilung, die von entscheidender Bedeutung für die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes im System der Mehrheitswahl ist, wird ausführlich in § 3 BWahlG geregelt. „Die übrigen“ Abgeordneten werden nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) mit der Zweitstimme gewählt (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2, § 4 Halbsatz 3 BWahlG). Das Recht zur Aufstellung dieser Landeslisten haben ausschließlich Parteien (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BWahlG). Die Zweitstimme geht also an die Landesliste einer der vertretenen Parteien. Bundesparteilisten gibt es nicht. So wird der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Rechnung getragen.

Staatsrecht I

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