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2.3Das Wahlsystem nach dem Bundeswahlgesetz
Оглавление112Die wahlsystembestimmenden gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 1–6 BWahlG. Zu wählen sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG 598 Abgeordnete. Die Zahl der letztlich durch die Wahl bestimmten Abgeordneten kann sich um Überhangmandate und seit der Wahlrechtsnovelle vom 3.5.2013 auch um Ausgleichsmandate erhöhen.83 Demzufolge bestand der 18. Deutsche Bundestag aus 631 Abgeordneten; der 19. Deutsche Bundestag besteht sogar aus 709 Abgeordneten.