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4.1.2Beteiligung an Systemen kollektiver Sicherheit

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83Eine eigene Regelung hat die Befugnis zur Beteiligung an „System(en) gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ erhalten. Sie gehört zur Urfassung des Grundgesetzes. Bedingung der Beteiligung ist, dass dieses System auf Friedenswahrung gerichtet ist. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist nicht von einer Übertragung von Hoheitsrechten, sondern von einer Einwilligung in die Beschränkung von Hoheitsrechten die Rede. Die Zusammenarbeit bleibt damit auf Formen völkerrechtlicher Gebundenheit beschränkt und eröffnet dem jeweiligen „System“ nicht den automatischen Durchgriff auf den innerstaatlichen Bereich.12 Art. 24 Abs. 2 GG ist Grundlage für die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland im Nordatlantischen Verteidigungsbündnis (NATO) wie auch in den Vereinten Nationen (UNO).13

Staatsrecht I

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