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2.4Bundesstaat

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74Die Bundesstaatlichkeit durchzieht das Grundgesetz wie ein roter Faden. Die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG finden in Bezug auf die verfassungsmäßige Ordnung der Länder ihre Wiederholung in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der als Homogenitätsklausel einerseits die Staatlichkeit der Länder19 voraussetzt und anerkennt, andererseits die notwendige Kompatibilität mit der Bundesverfassung sichert. Art. 30 GG formuliert den Grundsatz der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das GG nichts anderes bestimmt. Dieser Grundsatz wird in Bezug auf die Gesetzgebung in Art. 70 GG und in Bezug auf die Verwaltung in Art. 83 GG wiederholt. Steuergesetzgebung und Finanzverwaltung einschließlich der Steuererhebung haben ihre eigenen Kompetenzregelungen in Art. 104a ff. GG. Art. 31 GG statuiert mit dem lapidaren Satz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ den Vorrang des Bundesrechts und die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Landesrechts im Falle der Kollision.20 Art. 32 GG regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Bezug auf die auswärtigen Beziehungen.21 Art. 35 GG verpflichtet Bund und Länder zu gegenseitiger Amtshilfe. Art. 36 GG sorgt für die föderale Zusammensetzung der Bundesbehörden und Art. 37 GG berechtigt den Bund, als äußerstes Mittel – das noch nie zur Anwendung gekommen ist – Länder mit Zwangsmitteln zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten (Bundeszwang).22

Der Bundesrat (Art. 50–53 GG) ist das föderale Organ auf der Bundesebene, das insbesondere bei der Bundesgesetzgebung mitwirkt, wie Art. 79 Abs. 3 GG es verlangt, aber auch an der Wahrnehmung einer Vielzahl anderer Bundesaufgaben beteiligt ist.

Die Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind in zum Teil komplizierten Abgrenzungen auf Bund und Länder verteilt. Derartige Regelungen machen jeweils einen wesentlichen Teil der Abschnitte über die Staatsfunktionen aus.

Literatur: A. Kees, Die Staatsstrukturprinzipien in der Klausurbearbeitung, JA 2008, 795; K. Engelken, „In Wahlen und Abstimmungen“ – Zur Bedeutung und Herkunft dieser Worte in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG –, DÖV 2013, 301; W. Henke, Zum Verfassungsprinzip der Republik, JZ 1981, 249; H.-P. Hufschlag, Einfügung plebiszitärer Komponenten in das Grundgesetz, 1999; J. Isensee, Republik – Sinnpotential eines Begriffs, JZ 1981, 1; W. Luthardt, Direkte Demokratie. Ein Vergleich in Westeuropa, 1995; S. Müller-Franken, Unmittelbare Demokratie und Direktiven der Verfassung, DÖV 2005, 489; M. Paus/A. Schmidt, Das Grundgesetz und die direkte Demokratie auf staatlicher und kommunaler Ebene, JA 2012, 48; J. Rux, Direkte Demokratie in Deutschland, 2008; U. Schröder, Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes, JA 2017, 809; A. Voßkuhle, Rechtsstaat und Demokratie, NJW 2018, 3154; A. Voßkuhle/A.-K. Kaufhold, Grundwissen Öffentliches Recht: Das Rechtsstaatsprinzip, JuS 2010, 116; A. Voßkuhle/T. Wischmeyer, Grundwissen Öffentliches Recht: Das Sozialstaatsprinzip, JuS 2015, 693.

Fallbearbeitungen: G. H. Stumpf, „Demokratieförderung unter dem Grundgesetz – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Volksbefragungen, JA 2017, 601.

Staatsrecht I

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