Читать книгу Staatsrecht I - Ute Mager - Страница 28
4.3.1Der Einigungsvertrag
Оглавление50Der Einigungsvertrag hat die Rechtsform eines völkerrechtlichen Vertrages und den materiellrechtlichen Inhalt eines staatsrechtlichen Vertrages. Seine wichtigsten Regelungen sind:
– die Feststellung, dass mit dem von der Volkskammer der DDR am 23. August 1990 erklärten Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland16 gemäß Art. 23 Satz 2 GG aF.17 am 3. Oktober 1990 die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik werden (Art. 1);
– die Bestimmung von Berlin als Hauptstadt Deutschlands (Art. 2)18;
– das In-Kraft-Treten des Grundgesetzes für die beigetretenen Länder und für Ost-Berlin (Art. 3);
– beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes (Art. 4), zB. Änderung der Präambel; Aufhebung des nach dem Beitritt der neuen Länder gegenstandslos gewordenen Art. 23 GG aF.; Veränderung der Stimmenzahl der Länder im Bundesrat (Art. 51 Abs. 2 GG nF.); Einführung eines (neuen) Art. 143 GG, demzufolge Recht im Beitrittsgebiet – also in den neuen Ländern – vom Grundgesetz abweichen kann „soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann“; Neufassung des Art. 146 GG19, der die Verfassungsablösung betrifft;
– Empfehlung an die gesetzgebenden Körperschaften sich mit zukünftigen Verfassungsänderungen zu befassen (Art. 5).
51Weitere Regelungsgegenstände des Einigungsvertrages sind zB. die Finanzverfassung, die Überleitung von Bundesrecht, die Fortgeltung von Recht der ehemaligen DDR, die Fortgeltung von völkerrechtlichen Verträgen, die Fortgeltung von Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst, das Verwaltungs-, Finanz- und Treuhandvermögen, Schuldenregelung, Arbeit und Soziales, Familie und Frauen, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Kultur, Rundfunk, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sport. Für die Rechtspraxis sind besonders wichtig die „Besonderen Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht“, die in Anlage I zum Einigungsvertrag aufgelistet sind, sowie die „Besonderen Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik“, die in Anlage II zum Einigungsvertrag aufgeführt sind. Trotz staatlicher Einheit gab es also zunächst noch keine komplette Rechtseinheit.20 Der Einigungsvertrag gilt ungeachtet des völkerrechtlichen Untergangs eines der beiden Vertragspartner (der DDR)21 fort. Rechte aus dem Einigungsvertrag zu Gunsten der ehemaligen DDR oder der neuen Bundesländer können von Letzteren geltend gemacht werden (Art. 44).22