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4.3.3Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag

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53Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 beendete die Teilung Deutschlands. Dieses wichtigste Ereignis in der deutschen Nachkriegsgeschichte setzte das Einverständnis der vier Siegermächte voraus und die Aufhebung von deren Rechten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Deutschland als Ganzes. Dies erfolgte durch den zwischen den zwei Staaten in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) und den vier Mächten (Frankreich, Großbritannien, UdSSR, USA) abgeschlossenen Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (Zwei-Plus-Vier-Vertrag).25 Mit diesem Vertrag hat das vereinte Deutschland „volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“ erlangt (Art. 7 Abs. 2). Der Abzug der sowjetischen Streitkräfte sollte bis Ende 1994 vollzogen sein (Art. 4 Abs. 1). Die Regierungen der Bundesrepublik und der DDR „bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“ (Art. 2 Abs. 1).

Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag versteht sich auch als Beitrag zur Friedensordnung in Europa. Folgerichtig wird festgestellt, dass das vereinte Deutschland keinerlei Gebietsansprüche gegen Staaten hat und solche auch in Zukunft nicht erheben wird (Art. 1 Abs. 3). Dies ist besonders wichtig im Verhältnis zu Polen; denn die Rechtslage der Gebiete östlich der Oder-Neiße-Grenze war lange Zeit zwischen der Bundesrepublik und Polen umstritten. Der Kern der Frage war: Vorläufigkeit oder Endgültigkeit dieser Grenze.26 Die Bestätigung der deutsch-polnischen Grenze, die die Bundesrepublik Deutschland bereits im Warschauer Vertrag von 1970 anerkannt hatte, allerdings noch unter dem Vorbehalt der Vier-Mächte-Verantwortung für Deutschland als Ganzes, erfolgte im Deutsch-Polnischen Grenzvertrag von 1990.27

Literatur: C. Bickenbach, Verfassungsrechtliche Vereinigung und staatliche Wiedervereinigung – 25 Jahre Deutsche Einheit, JuS 2015, 891; J. Isensee, Deutschlands aktuelle Verfassungslage – Staatseinheit und Verfassungskontinuität, VVDStRL 49 (1990), 39; M. Kilian, Der Vorgang der deutschen Wiedervereinigung, HStR I, 3. Aufl. 2003, § 12 (insbesondere Rn. 79 ff.); E. Klein, Zwei-Plus-Vier-Vertrag und deutsche Verfassungsgebung, in: FS für Jens Hacker, 1998, S. 101; O. Luchterhandt, Die staatliche Teilung Deutschlands, HStR I, 3. Aufl. 2003, § 10; I. von Münch, Deutschland: gestern – heute – morgen, NJW 1991, 865; D. Rauschning, Die Wiedervereinigung vor dem Hintergrund der Rechtslage Deutschlands, JuS 1991, 977; W. Schäuble, Der Einigungsvertrag im Zusammenhang der deutschen Wiedervereinigung, in: Eckart/Hacker/Mampel (Hrsg.), Wiedervereinigung Deutschlands, 1998, S. 371; K.A. Schwarz, Verfassungsfragen der deutschen Einheit, JA 2015, 721; K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland V: Die geschichtlichen Grundlagen des Deutschen Staatsrechts, 2000; Stern/Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.), Verträge und Rechtsakte zur deutschen Einheit I: Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, 1990; II: Einigungsvertrag und Wahlvertrag, 1990; Ch. Tomuschat, Deutschlands aktuelle Verfassungslage – Wege zur deutschen Einheit, VVDStRL 49 (1990), 70; R. Wahl, Die deutsche Einigung im Spiegel historischer Parallelen, Staat 30 (1991), 181; J. Wasmuth, Das Regelungswerk des Einigungsvertrages, DtZ 1990, 294; Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag BT-Drs. 11/7760, 355.

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