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2. Kapitel:Überblick über die Staatsstrukturbestimmungen

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68Die Grundsätze des Art. 20 GG sind Bestandteil des von Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützten Verfassungskerns; sie geben der deutschen Verfassung ihre auch gegenüber unionsrechtlichen Einwirkungen zu bewahrende Identität.1 Nicht dazu gehört allerdings das Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 GG, nicht nur, weil diesem ohnehin die praktische Bedeutung fehlt,2 sondern weil die Vorschrift erst als Bestandteil der Notstandsverfassung 1968 Eingang in das Grundgesetz fand. Während Art. 1 GG den Kern der Rechtsbeziehungen zwischen den Individuen bzw. der Gesellschaft und der organisierten Staatlichkeit bezeichnet, enthält Art. 20 GG in seinen Absätzen 1–3 die Staatsstrukturprinzipien. Sie sind nicht zu verwechseln mit den Staatszielen3, die weniger die staatliche Organisation prägen als staatliche Aufgaben bezeichnen. Die Abgrenzung ist allerdings nicht immer trennscharf, wie das Sozialstaatsprinzip zeigt, das sowohl zu den Staatsstrukturprinzipien als auch zu den Staatszielen zählt. Entscheidend ist, dass allein die in Art. 20 Abs. 1–3 GG niedergelegten Grundsätze gemäß Art. 79 Abs. 3 GG erhöhten Schutz genießen. Nur in Bezug auf sie sollte der Begriff der Staatsstrukturprinzipien Verwendung finden.

Prägend für die staatsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sind danach die Staatsform der Republik und der Demokratie sowie das Sozial- und das Bundesstaatsprinzip. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 20 Abs. 2 GG bezeichnet mit der Volkssouveränität den Kern des Demokratieprinzips, setzt als demokratische Verfahren Wahlen und Abstimmungen fest und ergänzt die Demokratie um das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung. Auch Art. 20 Abs. 3 GG enthält mit der Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ (Gesetzesvorrang) rechtsstaatliche Aussagen.

An dieser Stelle sollen die genannten Prinzipien noch nicht in vollem Umfang entfaltet, sondern nur als Grundlage näherer Ausprägungen im folgenden Verfassungstext gezeigt werden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Staatsstrukturprinzipien folgt am Ende des Buches4, denn im Lichte der spezifischen Ausprägungen im Grundgesetz sind die Staatsstrukturprinzipien besser zu verstehen.

Staatsrecht I

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