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2.2Rechtsstaat

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72Die Rechtsstaatlichkeit, die nach westlichem Demokratieverständnis notwendiger Bestandteil echter, nämlich freiheitlicher Demokratie ist, findet sich in Art. 20 GG nicht ausdrücklich als Prinzip genannt. Allerdings sind die wesentlichen Elemente einer rechtsstaatlichen Herrschaft garantiert, namentlich die Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene Organe in der Wahrnehmung verschiedener Funktionen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG), sowie die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und der Exekutive und Judikative an Gesetz und Recht15 (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz folgt in seinem Aufbau diesen rechtsstaatlichen Unterscheidungen, indem es in den Abschnitten III. bis VI. mit den Titeln Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung die obersten Staatsorgane behandelt, daran anschließend in den Abschnitten VII. bis IX. die Staatsfunktionen mit den Titeln „Die Gesetzgebung des Bundes“, „Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung“ sowie „Die Rechtsprechung“.16 Bereits dieser Gliederung ist zu entnehmen, dass das Grundgesetz keine einfache Gewaltentrennung vorsieht. Vielmehr ergeben sich aus den Vorschriften vielfältige Gewaltenverschränkungen in Form des Zusammenwirkens, der gegenseitigen Kontrollen und Hemmungen. Am stärksten ist der Gleichklang von Organ und Funktion bei der Rechtsprechung verwirklicht, die ihrem Wesen nach eine rechtsstaatliche Funktion ist und insbesondere die Aufgabe wahrnimmt, aus eigener Gesetzesbindung heraus die Gesetzesbindung der Exekutive zu kontrollieren. Als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit lassen sich auch der Grundrechtsabschnitt und der Staatshaftungsanspruch nach Art. 34 GG begreifen.

Staatsrecht I

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