Читать книгу Staatsrecht I - Ute Mager - Страница 37
1.1Art. 79 Abs. 1 und 2 GG
Оглавление63Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG finden Verfassungsänderungen im Verfahren der Gesetzgebung statt. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (Art. 79 Abs. 2 iVm. Art. 121 GG). Auch der Bundesrat muss mit 2/3 seiner Stimmen eine Verfassungsänderung befürworten (Art. 79 Abs. 2 iVm. Art. 51 Abs. 2 und 3 GG).
64Zur Abwehr von Verfassungsdurchbrechungen und stillschweigenden Verfassungsänderungen statuiert Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ein Textänderungsgebot. Verfassungsänderungen erfordern somit Niederschlag im Text der Verfassungsurkunde. Verfassungsänderungen, die Folge der Übertragung von Hoheitsrechten auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 GG sowie solche, die Folge der europäischen Integration sind (Art. 23 GG), unterliegen diesem Textänderungsgebot allerdings grundsätzlich nicht.8 Dies ergibt sich für die Übertragung von Hoheitsrechten im Rahmen der europäischen Integration inzwischen ausdrücklich aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG.9
Der komplizierte Satz 2 von Art. 79 Abs. 1 GG wurde im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Wiederbewaffnung und dem geplanten Beitritt zur Europäischen Verteidungsgemeinschaft10 als Grundlage für Art. 142a GG aF. in das Grundgesetz eingefügt.11 Da die Europäische Verteidigungsgemeinschaft nicht zustandekam, wurde Art. 142a GG im Zusammenhang mit der Einführung der Notstandsverfassung 1968 wieder beseitigt. Seither wurde von Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG kein Gebrauch mehr gemacht. Er ist heute ohne praktische Bedeutung.12