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4.3.2Der Wahlvertrag

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52Für den staatsorganisationsrechtlichen Vollzug der Wiedervereinigung war die Durchführung einer gesamtdeutschen Wahl zwingend. Der Wahlvertrag vom 3. August 1990 erstreckte dafür den Geltungsbereich des BWahlG auf die neuen Bundesländer. Anwendbar war danach die übliche 5 %-Sperrklausel gemäß § 6 Abs. 6 BWahlG aF. (heute § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG), deren Sinn darin besteht, Splittergruppen aus dem Parlament herauszuhalten. Für Parteineugründungen in den neuen Bundesländern, die nicht mit einer Wählerschaft in den alten Bundesländern rechnen konnten, führte die schlichte Erstreckung der Regelung auf das gesamtdeutsche Wahlgebiet faktisch zu einer deutlichen Verschärfung der Sperrklausel. Das deshalb angerufene Bundesverfassungsgericht urteilte: „Die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages findet unter besonderen Umständen statt, die eine unveränderte Aufrechterhaltung der herkömmlichen, wahlgebietsbezogenen Sperrklausel von 5 vH. nicht erlauben. Unter den besonderen Bedingungen dieser Wahl ist eine Sperrklausel verfassungsrechtlich unbedenklich, die nicht auf das gesamte Wahlgebiet bezogen ist, sondern Parteien am Verhältnisausgleich teilnehmen lässt, wenn sie entweder im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) oder Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) 5 vH. der für ihre Landeslisten abgegebenen Stimmen erreichen.“23

Bei der ersten gesamtdeutschen Wahl am 2. Dezember 1990 zeigte die überwundene Teilung also noch einmal Folgen für die Anwendung der 5 %-Sperrklausel.24 Der auf diese Weise gewählte 12. Bundestag wählte Helmut Kohl zum ersten gesamtdeutschen Bundeskanzler.

Staatsrecht I

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