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3.3Bundesstaatliche Kompetenzverteilung und Finanzreform
Оглавление42Eine Vielzahl von Verfassungsänderungen betraf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Bezug auf neu auftretende Aufgaben wie etwa den Umweltschutz9, die friedliche Nutzung der Kernenergie10 oder die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser.11
43Gegenstand zahlreicher Änderungen waren auch die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Von besonderer Bedeutung und besonders umstritten war das 21. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969. Es reagierte darauf, dass die Länder für eine Vielzahl von Investitionsaufgaben finanziell nicht hinreichend ausgestattet waren. Bestimmungen über die gemeinsame Planung und Finanzierung derartiger „Gemeinschaftsaufgaben“ in einem neuen Abschnitt VIIIa (Art. 91a und 91b GG) sowie eine grundlegende Regelung über die Ausgabenzuständigkeit einschließlich einer Investitionshilfekompetenz des Bundes sollte den entstandenen Wildwuchs an Bundesförderungen und Mischfinanzierungen verfassungsrechtlich bändigen.12 Der Sinn und Nutzen dieser Bestimmungen war unter den Stichworten kooperativer Föderalismus einerseits, Politikverflechtung andererseits von Anfang an umstritten.13 Die Vorschriften sind inzwischen erneut mehrfach geändert worden. Zuvor jedoch hinterließen die Wiedervereinigung und die fortschreitende europäische Integration ihre Spuren im Grundgesetz.
Literatur: E. Barth, 10 Jahre Wehrverfassung, DÖV 1966, 153; G. Robbers, Die Änderungen des Grundgesetzes, NJW 1989, 1325.