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2.3Sozialstaat

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73Das Sozialstaatsprinzip folgt dem Demokratieprinzip historisch nach. Es reagiert auf die Einsicht, dass gleiche Freiheit als Recht bei ungleichen tatsächlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten der Inanspruchnahme erhebliche tatsächliche Ungleichheit zur Folge haben kann, die nicht nur als ungerecht empfunden wird, sondern die Stabilität eines Gemeinwesens untergraben kann; eine Einsicht, die sich nicht zuletzt mit der Ausweitung des Wahlrechts auf alle Bevölkerungsschichten durchsetzte. Das Grundgesetz enthält allerdings nur wenige Ausprägungen des Sozialstaatsprinzips. Die Verfassungseltern verzichteten bewusst darauf, sozialstaatliche Versprechen in den Grundrechtsteil aufzunehmen17, weil diese stets unter dem Vorbehalt der Präzisierung durch den Gesetzgeber und des finanziell Möglichen stehen und ihr Wille darauf gerichtet war, die Grundrechte als strikt verbindliche Rechtssätze zu formulieren.18 Ausprägungen der Sozialstaatlichkeit finden sich daher vor allem als Gesetzgebungsbefugnisse in den Katalogen der dem Bund zugänglichen Gesetzgebungsmaterien; zu nennen sind etwa die Kriegsopferfürsorge (Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG), die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG), die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG), Ausbildungsbeihilfen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG), Wohngeldrecht und Altschuldenhilferecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG).

Staatsrecht I

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