Читать книгу Staatsrecht I - Ute Mager - Страница 27

4.3Die rechtliche Wiedervereinigung

Оглавление

48Die rechtliche Vereinigung Deutschlands kam schneller als erwartet. Pläne für eine bloße Vertragsgemeinschaft oder eine Konföderation (Staatenbund) von Bundesrepublik und DDR blieben Papier. Realität war der Wille der Menschen in beiden Teilen Deutschlands zur Wiedervereinigung.

Die Volkskammer der DDR, die seit dem 1. Dezember 1989 durch mehrere Verfassungsgesetze die Verfassung von 1974 liberalisiert hatte, beschloss am 17. Juni 1990 das Verfassungsgrundsätzegesetz.12 „In der Erkenntnis, dass in der Deutschen Demokratischen Republik im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revolution stattgefunden hat und in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands“ (Präambel) wurde für eine Übergangszeit die Verfassung der DDR um Verfassungsgrundsätze ergänzt. Danach verstand die DDR sich als „ein freiheitlicher, demokratischer, föderativer, sozialer und ökologisch orientierter Rechtsstaat“ (Art. 1 Abs. 1). Der Weg zur Vereinigung wurde freigemacht durch die Bestimmung: Die DDR „kann durch Verfassungsgesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland übertragen oder in die Beschränkung von Hoheitsrechten einwilligen“ (Art. 8).

49Die rechtliche Regelung der Wiedervereinigung erfolgte im Wesentlichen in drei Verträgen zwischen der Bundesrepublik und der damals noch existierenden DDR, nämlich: 1. dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag)13; 2. dem Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages vom 3. August 1990 (Wahlvertrag)14; 3. dem Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag).15

Staatsrecht I

Подняться наверх