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c) Kunstfreiheit

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Die Kunstfreiheit, die in Art. 5 III GG sogar noch vor der Wissenschaftsfreiheit erwähnt wird, ist ähnlich strukturiert wie diese. Insbesondere gilt zu den Schranken das oben Gesagte. Im Hochschulbereich hat sie Bedeutung für die Kunst- und Musikhochschulen, aber auch für die Akademien des Landes.[67]

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Die besondere Schwierigkeit liegt in der Definition des Begriffes Kunst. Hier verfolgt das Bundesverfassungsgericht einen weiten, formalen Begriff, der sowohl den Werkbereich, die Kreation, wie den Wirkbereich, die Präsentation in der Öffentlichkeit umfasst:[68] Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.

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Geschützt sind auch hier Künstler und Lehrende, wie im Bereich der Wissenschaftsfreiheit ggf. aber auch Studierende der genannten Hochschulen. Umfasst ist wie oben der Schutz gegen Eingriffe des Staates oder der Hochschulorgane, aber auch der Anspruch auf Teilhabe an der Selbstverwaltung sowie auf eine Grundausstattung an Ressourcen. Einen individuellen Förderanspruch vermittelt die Kunstfreiheit zwar nicht,[69] wohl aber eine grundsätzliche Verpflichtung des Staates zur Pflege und Förderung der Kunst.[70]

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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