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I. Kultusministerkonferenz (KMK)

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Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland umfasst die für Schulen und Hochschulen zuständigen Landesminister. Nach ihrer Geschäftsordnung[102] behandelt sie „Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung und Vertretung gemeinsamer Anliegen.“ Wegen der staatlichen Eigenständigkeit der Länder und ihrer Kulturhoheit können inhaltliche Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. Ihre Beschlüsse haben in der Regel nur empfehlenden Charakter, es sei denn zur Umsetzung werden zwischenstaatliche Abkommen geschlossen. Erst durch die Umsetzung seitens des Landesgesetzgebers werden sie unmittelbar geltendes Recht.

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Über die KMK wird ein Mindestmaß an Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit im Bildungswesen hergestellt. Daneben hat sie Bedeutung für den Meinungs- und Informationsaustausch zwischen den Ländern. Außerdem gibt sie gemeinsame Stellungnahmen, Empfehlungen, Studien u.ä. zu aktuellen wissenschaftspolitischen Fragen ab. Die vielgestaltigen Aktivitäten im Hochschulbereich betreffen u.a. Themen wie Qualitätssicherung in Forschung und Lehre, Hochschulzugang, Rahmenordnungen für Prüfungen u.v.m.[103]

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › II. Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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