Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 50
b) Art. 74 I Nr. 33 GG: Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse
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Diese Materie, die bis 2006 in den Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes fiel, ist nunmehr der dem Bund einzig verbliebene Teil des Hochschulrechts. Das Hochschulrahmengesetz (HRG) gilt zwar zunächst weiter, kann aber jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125a I GG). In Baden-Württemberg ist dies teilweise durch das Erste (EHFRUG) und Zweite (ZHFRUG) Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulwesen geschehen.[84] Auch von den bundesrechtlichen Regelungen im Rahmen der neuen Kompetenz darf durch Landesrecht abgewichen werden (Art. 72 III Nr. 6 GG). Andererseits ist eine „Erforderlichkeitsprüfung“ i.S.d. Art. 72 II GG nicht durchzuführen, da insoweit von der Erforderlichkeit einer Bundesregelung ausgegangen wird.
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Durch die Kompetenz soll das absolut erforderliche Mindestmaß an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zwischen den Ländern hergestellt werden. Insbesondere kann der Bund bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten machen sowie die Vergabe von Studienplätzen und das Auswahlverfahren einheitlich regeln. Die Regelung von Studiengebühren ist davon nicht erfasst, ebenso wenig wie Regelungen, die wegen ihres Bezugs zum Schulwesen Ländersache sind (also insbesondere das Abitur). Die Kompetenz für Hochschulabschlüsse erlaubt die Regelung der Abschlussniveaus und der Regelstudienzeiten. Nicht hierunter fallen die akademischen Grade und die grundsätzliche Organisation des Studiums.[85] Durch Bundesgesetz umgesetzt wurde diese Kompetenz bislang nicht.