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a) Der Grundsatz: Hochschulwesen als Sache der Länder

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Das Grundgesetz sieht das Hochschulwesen als Ländersache an. Diese schon immer geltende Aussage ist durch die Föderalismusreform von 2006[82] noch bestätigt und verstärkt worden. Der Bund hat von engen Ausnahmen abgesehen nicht die Kompetenz, eigene Hochschulen zu betreiben.[83] Allgemein gelten die Grundregeln der Art. 30, 70 und 83 GG. Verwaltungszuständigkeiten sind dem Bund nicht zugewiesen; die Hochschulen werden als ländereigene Verwaltung von Landesgesetzen geführt. Im Bereich der Gesetzgebung finden sich wenige Zuständigkeiten vor allem im Bereich Hochschulzugang und Abschlüsse, Forschungsförderung und Ausbildungsbeihilfen. Im Bereich der Finanzierung besteht eine Gemeinschaftsaufgabe in Art. 91b GG. Auch in beamtenrechtlichen Fragen sind dem Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz sowie die Zuständigkeit für Besoldung und Versorgung abhanden gekommen. Art. 74 I Nr. 27 GG weist ihm nur noch die Kompetenz für Statusfragen zu.

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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