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e) Beamtenrecht (Art. 33 GG)
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In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Tätigkeiten in Forschung und Lehre dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG unterliegen. Dieser gilt anerkannter maßen nicht nur für die klassische Eingriffs- sondern auch für die grundrechtsrelevante Leistungsverwaltung.[77] Abweichungen von dieser Regel bedürfen einer Begründung. Dennoch kann im Hochschulbereich dieser Funktionsvorbehalt nicht gelten. Dies zeigt schon das Vorhandensein privater Hochschulen, aber auch die Praxis, gerade im Kunsthochschulbereich angestellte Professoren zu beschäftigen und generell der Blick über die Grenzen hinaus. Unter europäischem Blickwinkel ist Art. 45 IV AEUV im Auge zu behalten, der einen Funktionsvorbehalt für eigene Staatsangehörige nur für spezifisch hoheitliche Funktionen und nicht für einen ganzen Berufszweig zulässt.[78] Gerade Forschung und Lehre werden hier nicht als „öffentliche Verwaltung“ im Sinne der Ausnahmeklausel gesehen. Angesichts der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, die sich ja gerade gegen staatliche Eingriffe richtet und ihm die größtmögliche Unabhängigkeit von staatlichen Vorgaben sichert, wäre es auch widersinnig, beim Hochschullehrer von der gleichen Rechte-Pflichten-Konstellation auszugehen wie z.B. bei einem Ministerialbeamten.[79]
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Eine weitere Frage ist, wie sich die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG) auf die dienstrechtliche Stellung des Hochschullehrers auswirken. Unstreitig gelten diese Grundsätze auch für ihn, wenn auch in einer speziell seinem Status Rechnung tragenden Weise. Grundlegendes wie Treuepflicht[80] und im Gegenzug Alimentations- und Schutzpflicht sind mit dieser Maßgabe anwendbar. Darüber hinaus wurden eine Vielzahl von Einzelregelungen auf ihre Zugehörigkeit zu den hergebrachten Grundsätzen“ überprüft.[81]