Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 53
e) Art. 91b I GG: Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens
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Die Föderalismusreform von 2006 hat auch den Bereich der Gemeinschaftsaufgaben radikal durchforstet. Die ursprünglich in Art. 91a alt GG verankerte Kompetenz zur Hochschulbauförderung ist ebenso entfallen wie der alte Art. 91b GG zu Bildungsplanung und Forschungsförderung. Der danach zunächst für den Hochschulbereich einzig noch einschlägige Art. 91b neu GG erlaubte in Fällen überregionaler Bedeutung das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Förderung von Vorhaben von Wissenschaft und Forschung innerhalb und außerhalb der Hochschulen sowie bei Forschungsbauten und Großgeräten an Hochschulen. Die institutionelle Förderung der wissenschaftlichen Forschung war nur außerhalb der Hochschulen erlaubt (Nr. 1 im Gegensatz zu Nr. 2). Von den ursprünglich vorgesehenen Mitteln des HBFG wurden 70 % (695 Mio. Euro) auf die Länder übertragen; 30 % (298 Mio. Euro) setzte der Bund für die neuen Fördertatbestände ein. Zur Umsetzung der neuen Gemeinschaftsaufgabe wurde am 14.6.2007 ein Verwaltungsabkommen zur Gründung einer neuen Bund-Länder-Einrichtung – der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) – als Nachfolgeorganisation der seit 1970 bestehenden BLK geschlossen.[92] Mit einer weiteren Grundgesetzänderung wurde im Jahre 2014 diese enge Begrenzung gelockert.[93] Die Differenzierung zwischen Einrichtungen und Vorhaben wurde aufgegeben. Bund und Länder können nunmehr aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken; Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen allerdings der Zustimmung aller Länder. Auf der Grundlage von Art. 91b wurden Verwaltungsvereinbarungen zur Finanzierung von Forschungsbauten,[94] über den Hochschulpakt 2020[95] und die Exzellenzinitiative[96] abgeschlossen.
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › B. Bundesrecht › II. Bundesgesetze