Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 60
II. Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)
Оглавление91
Im Unterschied zur KMK betraf die BLK die Zusammenarbeit zwischen den Ländern unter Einbeziehung des Bundes. Aufbauend auf der damals neuen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 91b GG wurde die BLK zur Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung und für Bildungsplanung eingerichtet.[104] Unter anderem oblag ihr auch die Administration des Hochschulsonderprogramms III im Jahre 1976. Speziell zur Forschungsförderung trat 1975 die Rahmenvereinbarung über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91b GG hinzu.[105] Diese betraf die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Max-Planck-Gesellschaft (MPG), die Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried-Wilhelm-Leibniz (sog. „Blaue Liste“), Großforschungseinrichtungen (Helmholtz-Gemeinschaft), die Fraunhofer-Gesellschaft und einige andere mehr.
92
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform von 2006 und der damit einhergehenden Änderung des Art. 91b GG, haben sich die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der BLK geändert. Die vormalige Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung ist mit der Grundgesetzänderung entfallen. Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung wird durch die Neuformulierung des Art. 91b Absatz 1 GG ergänzt und präzisiert (s.o. Rn. 84). Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Regierungschefs von Bund und Ländern am 14.6.2007 die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) beschlossen, die ab 1.1.2008 die Nachfolge der bisherigen BLK antritt. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 91b (neu) GG in Verbindung mit dem GWK-Abkommen[106] und der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Sie setzt im wesentlichen die Förderung der o.g. Einrichtungen fort; hinzu kommt eine Nationale Akademie für Technikwissenschaften und eine Deutsche Akademie der Naturforscher (Leopoldina).[107] Auch die Förderung im Rahmen des Hochschulpakts 2020 und der Exzellenzinitiative liegt bei der GWK.[108]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › III. Wissenschaftsrat (WR)