Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 64
1. Überblick: Das Hochschulwesen als Gegenstand der Landesverfassung
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Entsprechend der primären Verantwortung des Landes für das Hochschulwesen enthält die Landesverfassung Baden-Württembergs eine ganze Reihe substanzieller Vorschriften zum Hochschulbereich. Sie garantiert den Hochschulen die Freiheit von Forschung und Lehre, die Selbstverwaltung sowie das Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung des Lehrkörpers (Art. 20 LV). Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht genießen Bestandsschutz (Art. 85 LV). Die Lehrstühle der theologischen Fakultäten und die Dozentenstellen für Theologie und Religionspädagogik werden im Benehmen bzw. Einvernehmen mit den Kirchen besetzt (Art. 10, 19 II LV). Art. 11 LV gibt jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung – ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage. Darüber hinaus werden die Grundrechte des GG in die LV inkorporiert (Art. 2 I), was aber wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts nur deklaratorischen Charakter hat.
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Nach Art. 142 GG bleiben allerdings inhaltsgleiche Ländergrundrechte in Kraft. Die Regelungen des Art. 20 LV beinhalten im Wesentlichen dasselbe wie Art. 5 III GG, wenn auch in einzelnen Punkten präzisiert. Auch Art. 11 LV beinhaltet gleiche Gewährleistungen wie Art. 12 GG[110] mit der Besonderheit, dass dieses Recht im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht nur für Deutsche gilt. Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Gewährleistungen von GG und LV, auch wenn dem nur eine äußerst geringe praktische Bedeutung zukommen dürfte. Unproblematisch ist der Fall, dass die Überprüfung eines Sachverhalts nach Landesgrundrechten zum gleichen Ergebnis führt wie die Prüfung nach GG. Umfasst das Landesgrundrecht hingegen einen kleineren Schutzbereich oder lässt es weiter gehende Einschränkungen zu, so geht das GG und einfaches Bundesrecht über Art. 31 GG vor. Im umgekehrten Fall (Landesgrundrecht geht weiter oder lässt weniger Einschränkungen zu, wie z.B. Art. 11 LV) wird dies zugelassen, sofern nicht die großzügigere Landesregelung gegen anderes Bundesrecht verstößt; ein Landesgericht hätte also die weiter gehende Norm der LV zu berücksichtigen.[111]