Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 46
d) Sonstige Grundrechte (insbes. Art. 12 I GG)
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Von den sonstigen Grundrechten ist im Hochschulbereich vor Allem Art. 12 I GG von Interesse. Hier findet sich die Lernfreiheit der Studierenden, aber auch die grundrechtliche Verortung des Hochschulzulassungsrechts. Im Numerus-clausus-Urteil[71] hat das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium statuiert, sofern die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und zugleich an objektive Zulassungsbeschränkungen äußerst strenge Anforderungen gestellt. Sie sind nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts statthaft und setzen eine erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten voraus,[72] wobei die Belange von Wissenschaft und Forschung zu berücksichtigen sind.[73] Das Teilhaberecht steht auch unter dem Vorbehalt des Möglichen, „… im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann“.[74] Das Urteil hat im Verlaufe der letzten gut drei Jahrzehnte zu einer umfänglichen Praxis geführt – von der Einrichtung der ZVS über den Erlass detaillierter Kapazitätsverordnungen bis hin zu zahllosen Gerichtsentscheidungen – und die Hochschulen an den Rand des Leistbaren und mitunter auch darüber hinaus getrieben. In jüngster Zeit hat das Gericht die Hochschulzulassung am Beispiel der Humanmedizin weiter ausgearbeitet.[75]
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Weitere Grundrechte, die im Hochschulraum Bedeutung entfalten können sind die Artikel 3, 9 GG (Vereinigungen der Hochschullehrer, aber auch der Studierenden; Personalvertretungen an Hochschulen als zulässige Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit[76]) sowie Art. 14 GG.