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3. Beamtenrecht

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Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) teilt für die Länderbediensteten und damit für die Hochschullehrer das Schicksal des HRG. Es gilt zunächst fort, kann aber durch Landesregelungen ersetzt werden. Da der Bund wie oben dargelegt die Kompetenz für Statusfragen behält, hat er inzwischen das BRRG durch das BeamtenStG ersetzt.[100] Daneben sind die Länder, vor allem auch Baden-Württemberg dabei, Besoldungs- und sonstige Dienstrechtsfragen eigenen Regelungen zu unterwerfen.[101] So lange und soweit sie nicht vorliegen, ist das Bundesbesoldungsgesetz weiter gültig.

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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