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d) Art. 74 I Nr. 27 GG: Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten

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Die ursprünglich in Art. 74a GG enthaltene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten ist mit der Föderalismusreform von 2006 entfallen; diese Materien sind nunmehr Länderzuständigkeit. Auch die Kompetenz zum Erlass eines Beamtenrechtsrahmengesetzes aus Art. 75 I Nr. 1 alt GG besteht nicht mehr. Als Restkompetenz des Bundes findet sich nur mehr Nr. 27 des Art. 74 I GG, der sich auf Statusfragen der Landesbeamten[89] beschränkt. Eine besondere Bedürfnisprüfung nach Art. 72 II GG muss nicht erfolgen; ein Abweichungsrecht der Länder besteht nicht.

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Statusfragen i.S.d. Kompetenz sind gemäß der amtlichen Begründung Wesen, Voraussetzungen und Rechtsform der Begründung; Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses; Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern sowie Bund und Ländern; Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses; statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung; wesentliche Rechte, Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit, Spannungs- und Verteidigungsfall und Verwendungen im Ausland.[90] Die Kompetenz wurde durch das Beamtenstatusgesetz umgesetzt, das am 1.4.2009 in Kraft getreten ist[91] und insoweit das Beamtenrechtsrahmengesetz ablöste. Damit haben die Länder die lange reklamierte Zuständigkeit, durch entsprechende Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der Wissenschaftler, vor allem was deren Bezahlung betrifft, in den Wettbewerb um die besten Köpfe einzutreten.

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