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III. Wissenschaftsrat (WR)
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Der Wissenschaftsrat ist ein beratendes Organ für die Bundesregierung und die Regierungen der Länder. Er hat die Aufgabe, Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung zu erarbeiten. Dazu gibt er Empfehlungen und Stellungnahmen im Wesentlichen zu den wissenschaftlichen Institutionen (Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen), insbesondere zu ihrer Struktur und Leistungsfähigkeit, Entwicklung und Finanzierung, sowie zu übergreifenden Fragen des Wissenschaftssystems, zu ausgewählten Strukturaspekten von Forschung und Lehre sowie zur Planung, Bewertung und Steuerung einzelner Bereiche und Fachgebiete ab. Früher lag in seiner Zuständigkeit die Begutachtung von Förderanträgen der Länder nach dem HBFG; für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91b wird er in ähnlicher Weise tätig werden. Ein weiteres wichtiges Tätigkeitsfeld sind Begutachtungen bei der Akkreditierung privater Hochschulen.[109]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht