Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 51
c) Art. 74 I Nr. 13 GG: Ausbildungsbeihilfen und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
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Die 1969 eingefügte Kompetenzzuweisung gibt dem Bund das Recht, die Gewährung individueller Ausbildungsbeihilfen zu regeln. Grundlage für eine institutionelle Förderung von Hochschulen ist diese Vorschrift nicht. Der Bund hat von dieser Kompetenz durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Gebrauch gemacht.[86] Die – bislang nicht umgesetzte – Kompetenz zum Erlass eines Forschungsförderungsgesetzes würde den Bund zum Erlass von Regelungen über finanzielle, planerische und organisatorische Aspekte der Forschungsförderung ermächtigen; strukturelle Regelungen im wissenschaftlichen Bereich wären davon nicht erfasst.[87] Ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage verwendet der Bund erhebliche Beträge für die Forschungsförderung.[88]