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Erläuterungen I. Die Struktur des Delikts 1. Das frühere Unternehmensdelikt
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§ 316a I StGB war bis zur Neufassung durch das 6. StrRG (1998) ein echtes Unternehmensdelikt i.S. des § 11 I Nr. 6 StGB. Wegen Vollendung war bereits strafbar, wer den Angriff in der Absicht unternimmt, einen Raub oder ein raubähnliches Delikt zu begehen: Gleichstellung von Angriffsversuch und Angriffsausführung. Es handelte sich um die ungewöhnliche Kombination eines Unternehmens- und eines Absichtsdelikts, mit der zusätzlichen Besonderheit, dass sich die Vollendungs- und die Versuchsvariante des »Unternehmens« auf eine schlichte Tätigkeit (»Angriff«) bezogen, die keine Rechtsgutsverletzung erforderte, sondern sich in einer gegen bestimmte Rechtsgüter gerichteten »feindseligen Handlung« erschöpfte. D.h. für die Deliktsvollendung (Mindeststrafe fünf Jahre!) brauchte das räuberische Delikt (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) nur zielgerichtet »beabsichtigt« und die bloße Angriffstätigkeit lediglich – sogar nur untauglich – »versucht« zu sein.[2]