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Anmerkungen
Оглавление52. StrÄndG – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften v. 23.5.2017 (BGBl. I, 1226).
Begr. des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 17/11161, S. 8. Kritisch zu diesem Schutzgut Zöller KriPoZ 2017, 143 (146 f); ebenso Magnus GA 2017, 530 (535).
Die Begr. des Entwurfs nennt daneben auch Radarüberwachungen, Beschuldigtenvernehmungen „und andere bloße Ermittlungstätigkeiten“, BT-Drs. 18/11161, S. 9. Gerade bei diesen Tätigkeiten könne sich der Beamte nicht mit entsprechender Kleidung vor Angriffen schützen, da dies ein ungewollte Distanz zum Bürger aufbaue (S. 10).
Begr. des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 17/11161, S. 10.
MK-Bosch § 113 Rn. 24; Zopfs GA 2000, 527 (541).
Zopfs GA 2000, 527 (540 ff) und GA 2012, 259 (272), vgl. auch NK-Paeffgen § 113 Rn. 31 und Knierim in: Gesamtes Strafrecht, Kap. 2, Rn. 25, 36. Anders hingegen Fischer § 114 Rn. 5 und S/S/Eser § 113 Rn. 47, die gewaltähnliche Handlungen wie einen Schreckschuss oder eine Freiheitsberaubung einbeziehen wollen. Unklar bleibt dann aber, wie dies mit der erforderlichen Tätervorstellung vereinbar ist, auf den Körper eines anderen einzuwirken. Auch die Gesetzesbegründung ging bei der „Ausgliederung“ des tätlichen Angriffs (aus dem § 113 in den § 114 StGB) erkennbar von Angriffen auf die körperliche Integrität der Beamten aus (keine Schutzausrüstung, Schutz vor Gewalttätigkeiten etc., vgl. BT-Drs. 18/11161, S. 8).