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III. Sonderfragen 1. Angriff auf die »Entschlussfreiheit«

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Das Merkmal des Angriffs auf die »Entschlussfreiheit« ist nach neuerer, vordringender Auffassung restriktiv auszulegen: Bloße List oder eine einfache Täuschung soll für einen »verübten« Angriff dieser Art nicht ausreichen.[32] Auch mit Blick auf die vergleichbare Schwere eines Angriffs auf Leib oder Leben wird im Schrifttum deshalb eine erhebliche Einwirkung auf die Entschlussfreiheit gefordert, die den Einsatz von Nötigungsmitteln (Drohung oder Gewalt) erfordert.[33] Die neuere Rechtsprechung lässt eine Täuschung allerdings dann ausreichen, wenn dieser eine „objektiv nötigungsgleiche Wirkung“[34] zukommen kann. Eine solche Wirkung sei gegeben, wenn dem Angriffsopfer verkehrsbezogene[35] Verhaltenspflichten vorgetäuscht werden, deren Nichtbeachtung zu Geldbußen[36] führen können (wie etwa das Vortäuschen einer polizeilichen Weisung oder einer Verkehrskontrolle[37] oder die Aufstellung irreführender Verkehrsschilder).[38]

Für die Einbeziehung einer Täuschung mit nötigungsgleicher Wirkung spricht das damit verknüpfte erhebliche Übel (Bußgeld, mögliche Strafbarkeit), das den Entschluss des Opfers in eine bestimmte Richtung vorgibt (Vergleichbarkeit zur Drohung). Hierbei ist freilich ein Täuschungsverhalten zu fordern, dass selbst die Verhaltenspflicht aufzeigt;[39] eine Verhaltenspflicht, die sich erst daraus ergibt, dass sich das Opfer weitere pflichtauslösende Umstände[40] hinzudenkt, genügt nicht. Anderernfalls würde nämlich das die Entschlussfreiheit beeinträchtigende Übel nicht vom Täter vorgegeben. Im Übrigen ist bei einem Angriff auf die Entschlussfreiheit genau zu prüfen, ob damit zugleich auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden: Ist der Fahrer gerade wegen der Teilnahme am Straßenverkehr in der Überprüfung des vorgetäuschten Verhaltensbefehls eingeschränkt?[41]

Strafrecht Besonderer Teil

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