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2. Die Neufassung des Gesetzes a) Allgemeines

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Die Neufassung[3] hat zwar, allerdings ohne die Mindeststrafe[4] zu ändern, den Unternehmenscharakter des Delikts beseitigt, indem für die Vollendung des Tatbestandes nunmehr ein »Verüben« des Angriffs verlangt wird; ein Angriffsversuch reicht zur Vollendung also nicht mehr aus. Doch hat sich einerseits an der Struktur als Tätigkeitsdelikt (»Angriff«) und als Absichtsdelikt (»zur Begehung eines Raubes« usw.) nichts geändert. Und andererseits bleibt wegen der Verbrechensqualität des Delikts auch der Versuch des räuberischen Angriffs nach §§ 22, 23 I, 12 I StGB weiterhin strafbar, einschließlich des untauglichen Versuchs: Er führt lediglich nicht mehr zur Vollendung und eröffnet die Anwendbarkeit der versuchsbezogenen Rücktrittsregeln (§ 24 StGB),[5] auch der Strafmilderung nach § 23 II StGB.

Strafrecht Besonderer Teil

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