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II. »Paradigmenwechsel« in der Rechtsprechung 1. Der frühere Auslegungsschwerpunkt: das »Ausnutzungsmerkmal«

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Bei der maßgeblich von der Rechtsprechung beherrschten Auslegung des § 316a StGB stand lange Zeit die »Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs« im Vordergrund, die den »räuberischen Angriff« kennzeichnen muss. Dieser Merkmalskomplex wurde zwar im Ansatz auf den »fließenden Verkehr« bezogen.[11] Darüber hinaus waren jedoch nicht nur Ausnutzungshandlungen beim verkehrsbedingten Anhalten, sondern auch solche Situationen erfasst, die noch in einer engen räumlich-zeitlichen (»wesenseigenen«) Beziehung zum Straßenverkehr stehen. Grundlage dieser erweiternden Interpretation war u.a. der Gedanke, dass sich die besonderen Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr für den vom Angriff Betroffenen auch aus der Möglichkeit ergeben können, potenzielle Opfer mit dem Fahrzeug an einen »abgelegenen Ort« zu bringen oder zu einer Fahrt dorthin zu veranlassen, um sie dort – u.U. sogar außerhalb des Fahrzeugs – zu überfallen (»Vereinzelungsgefahr« als typisches Verkehrsrisiko). In solchen Fällen verlangte die Rechtsprechung außer einem (nicht einheitlich bestimmten)[12] räumlich-zeitlichen Zusammenhang des Angriffs mit der Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, dass der Angriffsentschluss spätestens während der Fahrt gefasst worden ist.[13] Demgegenüber sollte eine vorgesehene Verwendung des Fahrzeugs nur als Fluchtmittel nach einem Überfall nicht genügen,[14] ebenso wenig der Angriff auf Insassen eines bereits parkenden Fahrzeugs.[15]

Strafrecht Besonderer Teil

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