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A › Ausbrechen, gewaltsames § 121 I Nr. 2, 3 StGB

Ausbrechen, gewaltsames § 121 I Nr. 2, 3 StGB

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»Gewaltsames Ausbrechen« bedeutet die – auch nur vorübergehende – faktische Aufhebung des Freiheitsentzuges durch Gewaltanwendung entweder gegen sachliche Verwahrungseinrichtungen (Abschlusseinrichtungen) oder gegen Personen (str. Rn. 54 f), die kraft ihrer Dienststellung oder Funktion amtliche Verwahrungsmacht ausüben.

Literatur:

Gössel/Dölling, BT 1, § 64 Rn. 12; Laubenthal, Otto-FS, 2007, S. 663 f; LK-Rosenau § 121 Rn. 40 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend: BGHSt 16, 34 ff. Beispielhaft: RGSt 17, 47 (49 f – nicht beim Einsatz eines Nachschlüssels); 27, 397 (398 – nicht beim bloßen Herausnehmen von Steinen); BayObLG GA 1966, 280 (281 – Lkw-Plane als Abschlusseinrichtung).

BGHSt 16, 34 (35): „Ein ›gewaltsamer Ausbruch‹ … ist es auch, wenn Gefangene sich der Verwahrung dadurch entziehen, daß sie gegen einen Aufsichtsbeamten Gewalt verüben, der ihre Verwahrung zu überwachen hat und überwacht.“

Erläuterungen

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Eine in der Literatur verbreitete Auffassung[1] beschränkt den Begriff des »Ausbrechens« auf das gewaltsame Vorgehen gegen sachliche Verwahrungseinrichtungen und deren Überwindung; Aktionen gegen »Verwahrungspersonen« (Vollzugspersonal), die zur Aufhebung des Gewahrsams führen, sollen demgegenüber § 121 I Nr. 1 StGB (Nötigung, tätlicher Angriff) zuzuordnen und in dieser Vorschrift abschließend erfasst sein. Diese Auffassung lag ursprünglich auch der Rechtsprechung zugrunde, die auf die Parallele zwischen »Ausbruch« und »Einbruch« hinwies.[2]

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BGHSt 16, 34 (35 f) hat diese Beschränkung aufgegeben: Das gewaltsame Ausbrechen erfasse nach Wortlaut und Sinn nicht nur Aktionen gegen »Verwahrungseinrichtungen«, sondern „auch solche Fälle, bei denen der Ausbruch in der Weise unternommen wird, daß die Gefangenen Gewalt gegen Aufsichtsbeamte verüben“. Zur Begründung dieser Auslegung lassen sich zwei Argumente geltend machen. Zum einen die Zielrichtung der Vorschriften: So betreffe § 121 I Nr. 1 StGB Nötigungshandlungen unabhängig von dem Zweck, den die Gefangenen dabei verfolgen. Demgegenüber sei § 121 I Nr. 2, 3 StGB auf den gewaltsamen »Ausbruch« (Aufhebung des Freiheitsentzugs) bezogen, ohne dass – abgesehen von der »Gewalt« – die Tathandlung auf bestimmte Ausbruchsmittel beschränkt sei.[3] Zum anderen werde erst durch die Anwendung von § 121 I Nr. 2, 3 StGB der Unrechtserfolg (»Ausbruch«) adäquat erfasst, während die Vorschrift in Nr. 1 lediglich als eine Art Unternehmensdelikt[4] ausgestaltet ist. Beim Ausbruch durch Gewaltanwendung gegen Aufsichtspersonen wird § 121 I Nr. 1 StGB dann auf der Konkurrenzebene verdrängt. Geschieht der Ausbruch nicht mit »Gewalt« gegen Aufsichtspersonen, sondern durch sonstige Nötigung, so kann wieder auf § 121 I Nr. 1 StGB zurückgegriffen werden.

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Wird »Gewalt« beim Ausbrechen lediglich gegen Mitgefangene oder Besucher angewandt, dann entfällt die Anwendbarkeit von Nr. 2, 3 ebenso wie diejenige der Nr. 1.[5] Beschränkt man § 121 I Nr. 2, 3 StGB auf Aktionen gegen »sachliche Verwahrungseinrichtungen« (Rn. 54), so soll Vollendung bereits bei Überwindung des »letzten Sachhindernisses« (z.B. Mauer oder Fenster) eintreten, auch wenn der Ausbrecher in unmittelbarem Anschluss von einem Vollzugsbeamten gestellt wird – eine Aufhebung des Amtsgewahrsams soll demzufolge für einen Ausbruch nicht erforderlich sein.[6]

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