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Anmerkungen

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[1]

Zur historischen Herkunft der qualifizierenden »Veruntreuung« aus dem preußischen StGB näher Küper, ZStW 106 (1994), 354 (371 ff) m.w.N.

[2]

Vgl. dazu – auch zur möglichen »Wiederherstellung« eines Gewahrsamserfordernisses innerhalb des Zueignungsbegriffs – das Stichwort »Zueignung (›Zueignen‹) bei Unterschlagung« Rn. 856 ff; dort auch zur Subsidiarität der qualifizierten Unterschlagung Rn. 862.

[3]

Siehe z.B. bei A/W/H/H-Heinrich § 15 Rn. 35; ähnlich Friedl wistra 1999, 206 (208); Mitsch, ZStW 111 (1999), 65 (93 f), mit Fallvarianten auch zur Veruntreuung durch »Drittzueignung. Überwiegend wird aber eine Beibehaltung des Gewahrsamserfordernisses verlangt, um Wertungswidersprüche zu § 266 StGB zu vermeiden, z.B. bei MK-Hohmann § 246 Rn. 51; zweifelnd Fischer § 246 Rn. 18.

[4]

RG GA 48 (1901), 445 (446).

[5]

LK-Vogel § 246 Rn. 64 m.w.N.

[6]

NK-Kindhäuser § 246 Rn. 41; S/S/Bosch § 246 Rn. 30 m.w.N.; diff. SK-Hoyer, 8. Aufl., § 246 Rn. 47: Ausnahme bei durch »betrügerische Täuschung« begründetem Vertrauensverhältnis.

[7]

RGSt 40, 222 (223): „Denn dadurch, daß der Empfänger der Sache diese für den Hingebenden in Gewahrsam behalten soll, soll er die Sache auch dem Eigentümer erhalten. Die unmittelbar gegen den Hingebenden begangene Veruntreuung trifft mittelbar den Eigentümer“.

[8]

RGSt 40, 222 (223): „Ein … Interesse [des Diebs], durch Übertragung des Gewahrsams auf einen Verwahrer sich die Möglichkeit einer Verfügung über die Sache zu erhalten oder diese Möglichkeit einem Hehler zu verschaffen, widerstrebt dem Rechte und dem Interesse des Eigentümers und kann daher nicht durch [§ 246 StGB] geschützt sein.“ Krit. zu dieser Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit das Anvertrautsein nicht berührt, z.B. MK-Hohmann § 246 Rn. 53; Otto, BT, § 42 Rn. 28 f.

Strafrecht Besonderer Teil

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