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b) »Verübter« Angriff und Angriffsversuch

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§ 316a I StGB n.F. zwingt freilich nunmehr dazu, den »verübten« (vollendeten) Angriff vom bloßen Angriffsversuch genauer abzugrenzen. Dies ist deshalb schwierig, weil der »Angriff« selbst nur eine Tätigkeit bezeichnet, zu der keine Beeinträchtigung des jeweiligen Rechtsgutes gehört, insoweit also einen erfolgsneutralen Handlungsakt darstellt. Zu fragen ist also, wann ein Angriff so weit fortgeschritten ist, dass er bereits verübt ist. Zum Teil wird vorgeschlagen, die »Verübung« des Angriffs auf einen »beendeten tauglichen Versuch« der jeweils geplanten Rechtsgutsverletzung zu beschränken und das vorausgehende Angriffsstadium bzw. den untauglichen Verletzungsversuch dem Bereich des »versuchten Angriffs« zuzuordnen.[6] Dieser Vorschlag stellt aus subjektiver Tätersicht auf die Gefährlichkeit des Angriffs und dessen »Vollendung« ab. Die hier favorisierte Lösung geht dahin, dass der Angriff die Opfersphäre – zumindest nach der Vorstellung des Täters – schon erreicht haben muss (»Einwirkung auf das Opfer«). Ein vollendeter/verübter Angriff liegt danach grundsätzlich erst bei beendeter Angriffstätigkeit und unmittelbarem Kontakt des Angriffsmittels mit einem der geschützten Rechtsgüter vor.[7] Demgegenüber besteht der Versuch darin, dass der Täter nach seiner Vorstellung von dem geplanten Angriff zwecks Begehung eines Raubes oder raubähnlichen Delikts zur Ausführung dieses Angriffs »unmittelbar ansetzt« (Rn. 40), bei dem dann die »besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt« werden (sollen).

Für das frühere Unternehmensdelikt des § 316a StGB a.F. war in Abs. 2 eine spezielle Rücktrittsregelung – »tätige Reue« – vorgesehen, die eine Strafmilderung bzw. ein Absehen von Strafe ermöglichte. Darauf hat der Gesetzgeber in der Neufassung verzichtet, weil für den Angriffsversuch (!) ohnehin die Rücktrittsvorschrift des § 24 StGB gelte.[8] Sie gilt allerdings nicht für den vollendeten (»verübten«) Angriff, der früher von § 316a II StGB a.F. miterfasst war, obwohl dieser Angriff selbst doch ebenfalls nur eine versuchsähnliche Struktur hat, da er keine Verletzung des jeweiligen Rechtsguts erfordert (»unechtes Unternehmen«). Insofern ist infolge der Neuregelung eine unbeabsichtigte Verschärfung eingetreten. Sie legt eine analoge Anwendung von Vorschriften über die tätige Reue (insbesondere § 83a StGB) nahe.[9] Doch wird dies bisher überwiegend abgelehnt.[10]

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