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Aufzeichnung, technische (Begriff) §§ 268 I, 274 I Nr. 1 StGB

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Nach der Legaldefinition in § 268 II StGB ist eine »technische Aufzeichnung« die Darstellung (Rn. 48) von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt (Rn. 49) wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel, ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

Literatur:

LK-Zieschang § 268 Rn. 6 ff; MK-Erb, 2. Aufl., § 268 Rn. 7 ff (mit Verzicht auf »Abtrennbarkeit« vom Gerät).

Zur »selbsttätigen Bewirkung«: LK-Zieschang § 268 Rn. 13 ff; MK-Erb, 2. Aufl., § 268 Rn. 15 ff; W/Hettinger/Engländer Rn. 946 f (mit detailliertem Definitionsvorschlag) sowie Freund, UStrT, Rn. 251 ff (gesetzeskritisch).

Rechtsprechung

Grundlegend zum Begriff der Darstellung: BGHSt 29, 204 (205) am Bsp. des manipulierten Kilometerzählers; dazu zust. Kienapfel JR 1980, 429 und krit. zur Begr. Puppe JZ 1986, 949, die nicht die fehlende Abtrennbarkeit, sondern die fehlende Perpetuierung durch den vorrückenden Zähler als maßgeblich erachtet. Beispielhaft BGH StV 2016, 364 (365: Ausdruck der elektronisch gespeicherten Umsatzanzeige eines Geldspielautomaten) mit krit. Anm. Erb (S. 366 ff).

BGHSt 29, 204 (205): „Die Anzeige des Kilometerstandes in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung i.S. dieser Vorschrift… Unter ›Darstellung‹ ist … nur eine solche Aufzeichnung zu verstehen, bei der die Information in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Wegstreckenanzeige im Kilometerzähler eines Kraftfahrzeuges nicht. Sie ist bestimmungsgemäß Bestandteil des Meßmechanismus und von diesem ohne dessen Zerstörung nicht trennbar.“

Erläuterungen

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»Darstellung« ist eine sinnvermittelnde Information, die in einem vom produzierenden Gerät abtrennbaren Stück selbstständig verkörpert ist (spezielles Perpetuierungserfordernis). Daran fehlt es bei Anzeigegeräten wie z.B. bei einem Kilometerzähler, der ein Ergebnis nur (vorübergehend) anzeigt, ohne dass sich dieses vom Gerät trennen lässt.[1] Nach der Gegenmeinung[2] soll eine Fixierung von »gewisser Dauerhaftigkeit« auch auf integrierenden Bestandteilen des technischen Geräts ausreichen, so dass zur aufgezeichneten »Darstellung« auch fortlaufend veränderliche Zählerstände gehören, sofern sie die Summe der gemessenen Einheiten bewahren und der Zustand bei ruhendem Gerät konstant bleibt.[3] So sieht der BGH nur den abtrennbaren Papierausdruck einer Datenaufzeichnung als bedeutsam für die technische Aufzeichnung an, während die Gegenauffassung gerade bei Datenspeicherungen, die ebenso zuverlässig und dauerhaft im Gerätespeicher selbst erfolgen können, auf die Abtrennbarkeit verzichtet und bereits dem gespeicherten Ergebnis (sofern selbst zur Beweisführung bestimmt) die Qualität einer Aufzeichnung beimisst.[4]

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Durch das technische Gerät »selbsttätig bewirkt« wird die Darstellung (Aufzeichnung), wenn dessen Leistung darin besteht, aufgrund eines in Konstruktion oder Programmierung festgelegten automatischen Ablaufs den Aufzeichnungsinhalt konkret zu gestalten und eine Darstellung mit neuem Informationsgehalt hervorzubringen. Denn nur dann besteht ein schützenswertes Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass die „erlangte Information auf einer korrekten, von einer störenden Manipulation unberührten Leistung der ›unbestechlichen‹ Maschine beruht… Das Ergebnis des selbsttätigen Ablaufs muß gegenüber den Eingabewerten einen zusätzlichen Informationsgehalt aufweisen“[5]. Dies ist etwa bei Fotografien einer Radarüberwachungsanlage der Fall, weil diese das Kraftfahrzeug nicht nur fotografisch abbilden, sondern zugleich die Uhrzeit und die gemessene Geschwindigkeit festhalten.[6] Mangels »selbsttätiger Bewirkung« fallen Fotokopien, filmische Abbildungen und Tonbandaufzeichnungen nach h.M. nicht unter den Begriff der »technischen Aufzeichnung«.[7]

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