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A › Angriff, tätlicher (auf den Vollstreckungsbeamten) §§ 114 I, 115 III 2 StGB

Angriff, tätlicher (auf den Vollstreckungsbeamten) §§ 114 I, 115 III 2 StGB

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»Tätlicher Angriff« auf den Vollstreckungsbeamten ist eine in feindseliger Absicht unmittelbar auf dessen Körper zielende – nicht notwendig gegen die Diensthandlung gerichtete – Einwirkung, unabhängig vom Erfolg.

Eine körperliche Berührung ist also nicht erforderlich: das Ausholen zum Schlag genügt.

Literatur:

SK-Wolters, 8. Aufl., § 113 Rn. 15; MR-Dietmeier § 113 Rn. 20. Einführend: W/Hettinger/Engländer Rn. 718 f.

Rechtsprechung

Grundlegend: RGSt 7, 301 f.

RGSt 41, 181 (182): „Ein tätlicher Angriff … umfaßt … jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung, ohne Rücksicht auf den Erfolg“.

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Hinweise:

Der tätliche Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen [§ 115 StGB]) ist seit der Neufassung der Widerstandsdelikte[1] gesondert von § 113 StGB in § 114 I StGB geregelt und mit höherer Strafe bedroht, um „das spezifische Unrecht eines Angriffs auf einen Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols“ zum Ausdruck zu bringen.[2] Zu beachten ist, dass – weitergehender als beim Widerstandleisten nach § 113 I StGB (Rn. 813) – der tätliche Angriff nur »bei einer Diensthandlung« (etwa einer Streifenfahrt, Unfallaufnahme oder informatorischen Befragung)[3] erfolgen muss.

Ist die Diensthandlung allerdings zugleich eine Vollstreckungshandlung i.S. des § 113 StGB (Rn. 727), so gelten – um „der Besonderheit von Vollstreckungssituationen Rechnung“ [4] zu tragen – die § 113 III und IV StGB entsprechend; d.h. die Strafbarkeit nach § 114 I StGB entfällt, wenn die Handlung des Beamten nicht rechtmäßig ist (zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung Rn. 730), und die Strafe kann entfallen oder gemildert werden, wenn der Täter über die Rechtmäßigkeit irrt. Der erhöhte Strafrahmen bleibt indes – wenig sachgerecht – auch in Vollstreckungssituationen erhalten, obwohl der tätliche Angriff in diesen Fällen typischerweise nur eine Reaktion[5] auf die in der Regel den Täter belastende Vollstreckungstätigkeit ist (mag er auch nicht gegen die Vollstreckungshandlung gerichtet sein). Es ist daher zu erwarten, dass der Täter eines tätlichen Angriffs behaupten wird, er habe mit seinem Verhalten die Vollstreckungshandlung unterbinden wollen, um auf diese Weise über die Tathandlung »Widerstandleisten mit Gewalt« (Rn. 814) der geringeren Strafdrohung des § 113 StGB zu unterfallen.

§ 114 I StGB steht konkurrenzrechtlich zur vollendeten Körperverletzung in Tateinheit, um einerseits klarzustellen, dass es tatsächlich zu einem Körperverletzungserfolg gekommen ist, und andererseits die vom Gesetzgeber gewollte Schutzrichtung des § 114 StGB (besonderer Schutz für die Repräsentanten der staatlichen Gewalt) zum Ausdruck zu bringen. Im Verhältnis zur versuchten Körperverletzung geht § 114 StGB trotz der unterschiedlichen Schutzrichtungen vor, wenn man die Ansicht vertritt, dass der tätliche Angriff notwendigerweise zugleich auch einen Körperverletzungsversuch enthält,[6] so dass neben § 114 I die Strafbarkeit gemäß §§ 223, 22 StGB nicht gesondert verdeutlicht werden muss.

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