Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 53

2. Beginn des Angriffsversuchs

Оглавление

40

Die frühere Rechtsprechung – zu § 316a StGB a.F. – neigte dazu, den Beginn des Angriffsversuchs (»Unternehmens«) sehr früh anzusetzen; der Versuch eines körperlichen (!) Angriffs sollte danach bereits mit dem Einsteigen des Täters in das Fahrzeug bzw. dem Zusteigenlassen des Opfers oder mit dem Antritt der Fahrt vorliegen können.[42] Aussagekräftige neuere Rechtsprechung zur Abgrenzung von Vorbereitung und Versuchsbeginn liegt bisher nicht vor.[43] Nach einer im Schrifttum verbreiteten Abgrenzungsformel beginnt der Versuch erst, „wenn – unter Zugrundelegung des Täterplans – der Angriffszeitpunkt unmittelbar bevorsteht und Täter wie Opfer sich in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Angriffsortes befinden“.[44]

Zu beachten ist, dass sich die Auffassung, nach der das Opfer im Angriffszeitpunkt »Führer« bzw. »Mitfahrer« des Fahrzeugs sein muss (Rn. 37), mittelbar auch auf die Bestimmung des Versuchsbeginns auswirkt: Das »unmittelbare Ansetzen« kann sich danach nur mehr auf einen »Angriff« beziehen, bei dessen Ausführung – zumindest nach Vorstellung des Täters – die geforderte Opferqualität (schon oder noch) besteht. Dagegen wird nicht verlangt werden können, dass der Täter bereits bei der Versuchshandlung die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs »ausnutzt«; das Ausnutzungsmerkmal kennzeichnet allein den »Angriff«, zu dem der Versuchstäter nach seiner Vorstellung »unmittelbar ansetzt«, nicht aber schon diese Ansatzhandlung selbst.

Strafrecht Besonderer Teil

Подняться наверх