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Aufzeichnung, Unechtheit der technischen § 268 I, II, III StGB
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Eine technische Aufzeichnung ist »unecht«, wenn die Darstellung von Daten usw. (§ 268 II StGB) entweder überhaupt nicht oder nicht in ihrer konkreten Gestalt das Ergebnis eines vom Gerät selbsttätig bewirkten und von störender Einwirkung (§ 268 III StGB) unbeeinflussten Aufzeichnungsvorgangs ist, obwohl die Darstellung nach Aussehen und Inhalt einen solchen Anschein erweckt (»Authentizitätstäuschung«).
»Störende Einwirkung« ist ein menschlicher Eingriff in den Aufzeichnungsvorgang, der zu einem unrichtigen Aufzeichnungsergebnis führt und darauf abzielt. |
Literatur:
LK-Zieschang § 268 Rn. 26 ff; S/S/Schuster § 268 Rn. 29 ff. Einführend: W/Hettinger/Engländer Rn. 951 ff.
Rechtsprechung
Beispielhaft zum Einsatz eines Fahrtenschreibers: BGHSt 28, 300 (303 ff – Einsatz des defekten Geräts) mit Bspr. Kienapfel JR 1980, 347 f und Puppe JZ 1986, 949; BGHSt 40, 26 (29 f – zur Verwendung anderer Tachographenscheiben) mit zust. Bspr. Puppe JZ 1997, 494 f; BGH StV 2016, 364 (366 – Manipulation der Datenübertragung mittels Adapter) mit insoweit zust. Anm. Erb, S. 366 (369); BayObLG NJW 1974, 325 (zeitweiliges Abschalten des Geräts) und JZ 1986, 604 (Zurückstellen der Zeituhr) sowie NStZ-RR 2001, 371 f (Schaublattwechsel); OLG Hamm NJW 1984, 2173 (Verstellen der Zeituhr); OLG Karlsruhe NStZ 2002, 652 f (Schaublattwechsel).
OLG Karlsruhe NStZ 2002, 652: „§ 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens in die Zuverlässigkeit technisch selbstständiger Aufzeichnungen. Der Rechtsverkehr soll sich darauf verlassen können, dass die Aufzeichnungen so, wie sie vorliegen, aus einem Herstellungsvorgang stammen, der in seinem Ablauf durch die selbsttätige Arbeitsweise des betreffenden Geräts zwangsläufig vorgegeben ist, so dass hierdurch die Aufzeichnungen als das Ergebnis eines automatisierten Herstellungsvorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich haben.“
BayObLG JZ 1986, 604: Durch »störende Einwirkung« beeinflusst das Ergebnis des Aufzeichnungsvorgangs, „wer in den Funktionsablauf, also in den Mechanismus des aufzeichnenden Geräts, eingreift, hierdurch die korrekte Funktion des Geräts beeinträchtigt und auf diese Weise die inhaltliche Unrichtigkeit der Aufzeichnung herbeiführt“.
Erläuterungen
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Es entspricht inzwischen gefestigter Auffassung, das auf »störender Einwirkung« beruhende Aufzeichnungsergebnis bereits in den Begriff der »Unechtheit« einzubeziehen, da die Gleichstellungsklausel des § 268 III StGB lediglich einen Anwendungsfall der »unechten« technischen Aufzeichnung beschreibt. Abgesehen von den Fällen manueller Nachahmung oder Veränderung einer technischen Aufzeichnung geht es daher bei der Frage der »Unechtheit« wesentlich darum, den Inhalt der in § 268 III StGB genannten »störenden Einwirkung« genauer zu bestimmen. Weitgehend anerkannt ist, dass das sog. »täuschende Beschicken« des Geräts (Eingabe falscher Daten) ebenso wenig zur Unechtheit führt wie die »bloße« Ausnutzung eines technischen Defekts. Umstritten sind insbesondere die Fälle zeitweiliger Unterbrechung des (sonst ordnungsgemäßen) Aufzeichnungsvorgangs und ähnlicher Eingriffe,[1] ferner die Situationen, in denen ein Garant ein gestörtes Gerät ohne »Entstörung« benutzt. Überwiegend wird dabei angenommen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herstellung oder den Gebrauch einer »unechten« technischen Aufzeichnung einen Gerätedefekt voraussetzt, der auf einem störenden menschlichen Eingriff beruht.[2]
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Die Verwendung einer »Gegenblitzanlage«[3] zur Beeinträchtigung eines automatischen Beweisfotos wird nach überwiegender Ansicht[4] nicht als »störende Einwirkung« angesehen. Denn auf den Arbeitsvorgang selbst werde damit nicht eingewirkt,[5] die zu schützende Unbestechlichkeit der maschinellen Arbeit also nicht angegriffen. Lediglich die Arbeitsvoraussetzungen seien verändert worden.