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3 Tatbestandsvoraussetzungen des § 203 StGB 3.1 Geschütztes Rechtsgut

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Durch § 203 StGB wird das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt, wonach jeder Betroffene grundsätzlich selbst entscheiden kann, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden dürfen.57 Damit schützt die Vorschrift den persönlichen Lebens- und Geheimbereich derjenigen Personen, die sich bestimmten Berufsgruppen offenbaren müssen und weitgehend darauf vertrauen, von den Trägern dieser Berufe in ihren Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt zu werden.

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