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3.2.4.6 Zuständigkeit für die Verpflichtung
ОглавлениеDer Berufsgeheimnisträger kann entweder die mitwirkende Person selbst zur Geheimhaltung verpflichten oder dies auf andere übertragen. In mehrstufigen Auftragsverhältnissen kann dies bedeuten, dass der Berufsgeheimnisträger die von ihm beauftragte mitwirkende Person selbst verpflichtet und sie gleichzeitig – beispielsweise durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – verpflichtet, ihre ausführenden Mitarbeiter oder auch weitere Unterauftragnehmer, soweit der Berufsgeheimnisträger eine Unterbeauftragung gestattet, auf gleiche Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten.81
Zunächst sind danach betroffene Ärzte selbst für die Vornahme der Verpflichtung zuständig. Da diesbezüglich jedoch eine Delegationsmöglichkeit besteht, kann die Vornahme der Verpflichtung auch durch den Krankenhausträger sichergestellt werden. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund sinnvoll sein, dass in der Regel die vertragliche Abrede mit einem Dienstleister im Rahmen einer AV nicht durch einzelne Ärzte, sondern durch den Krankenhausträger getroffen wird. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung könnte hierzu beispielsweise eine Delegation der Durchführung der Verpflichtung auf den Krankenhausträger in Arbeits- oder Dienstverträge betroffener Berufsgeheimnisträger aufgenommen werden.