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3.2 Täterkreis 3.2.1 Täterkatalog des § 203 StGB

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Bei der Frage, welche Personen sich wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen können, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 203 StGB um ein so genanntes »Sonderdelikt« handelt. Das heißt, lediglich die in der Vorschrift explizit genannten Personen kommen als taugliche Täter für die Straftat in Frage. Der Täterkatalog des § 203 Abs. 1 StGB ist insofern abschließend und legt den Kreis der möglichen Täter genau fest.

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Angehörigen von Heilberufen. Ausdrücklich aufgeführt sind dabei die Ärzte. Gleichzeitig zählt § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber auch sämtliche Angehörige sonstiger Heilberufe zum Täterkreis, deren Ausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Hierzu gehören unter anderem

• Krankenschwestern,

• Krankenpfleger,

• Kinderkrankenschwestern/-pfleger,

• Hebammen,

• Entbindungspfleger,

• Krankengymnasten/-innen,

• Masseure/-innen,

• Altenpfleger/-innen,

• Medizinisch-technische Assistenten/-innen,

• Pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen,

• Arzthelfer/-innen,

• Medizinische Bademeister/-innen,

• Diätassistenten/-innen,

• Physiotherapeuten/-innen,

• Logopäden/-innen,

• Ergotherapeuten/-innen usw.58

Darüber hinaus bezieht sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB auch auf die berufsmäßig tätigen Gehilfen der Angehörigen von Heilberufen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Berufsmäßig tätiger Gehilfe ist, wer eine unterstützende Tätigkeit für den in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Angehörigen eines Heilberufs ausübt.59 Der Begriff »Gehilfe« ist dabei nicht etwa als untergeordnete Tätigkeit, sondern im Sinne einer Handreichung/Unterstützung zu verstehen. Hierunter fallen z. B.

• Sprechstundenhilfen,

• Sekretärinnen,

• Technisches Bedienungspersonal von ärztlichen Apparaturen,

• Labor- oder Röntgenabteilungspersonal usw.60

Zur Gruppe der Personen, die bei Angehörigen von Heilberufen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, zählen z. B.

• famulierende Medizinstudenten oder

• in Ausbildung befindliche Schüler/-innen.61

Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass neben den Ärzten auch der überwiegende Teil aller selbst entfernt in das Behandlungsgeschehen eingebundener nichtärztlicher Mitarbeiter eines Krankenhauses der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.

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