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3.2.4.1 Inhalt der Gesetzesänderung

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Die Neuregelungen sind insbesondere in § 203 Abs. 3 und 4 StGB zu verzeichnen und sehen im Einzelnen Folgendes vor:

• Berufsgeheimnisträger sind berechtigt, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen zu offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die sonstigen mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger mitwirken (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).

• Der Berufsgeheimnisträger macht sich jedoch selbst strafbar, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes fremdes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, es sei denn, es handelt sich bei der mitwirkenden Person selbst um einen Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwalt; § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB).

• Die sonstige mitwirkende Person macht sich strafbar, wenn sie ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt an Dritte weitergibt (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB).

• Die sonstige mitwirkende Person macht sich darüber hinaus strafbar, wenn sie sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde (§ 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB).

• Zusammen mit der Erweiterung des Anwendungskreises der Schweigepflicht auf mitwirkende Personen wurde außerdem das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53a StPO und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO entsprechend ausgeweitet.69

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