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3.2.4 Neuregelungen zur strafrechtlichen Verpflichtung

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Da bislang in die ärztliche Schweigepflicht lediglich die berufsmäßigen Gehilfen dieser Berufsgeheimnisträger und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, einbezogen waren, hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des § 203 StGB auch Dritte, die in anderer Form an der Berufsausübung eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken, in den Straftatbestand des § 203 StGB einbezogen.68

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